Erneuerbare Energie, Solarenergie und Photovoltaik
Wie die Welt wohl 2050 aussieht…

Der letzte Winter ist schon vergessen, prompt kommt eine Erinnerung zur Nachzahlung vom Vermieter. Wenn die Abrechnung undurchsichtig scheint, ist die genaue Prüfung angebracht. Nicht selten verbergen sich Kosten, die vom Vermieter allein zu tragen sind.

Bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung muss sich der Vermieter an Fristen halten, die dieser jedoch oft nicht beachtet, bzw. vergisst .Die Heizkostenabrechnung darf nur die Kosten der Versorgung mit Wärme enthalten. Dies wird in § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung genauestens geregelt. Hierzu zählen unter anderen folgende Punkte die vom Mieter zu übernehmen sind: Kosten der verbrauchten Brennstoffe und deren Lieferung, Kosten des Betriebsstromes, sowie die Kosten für Reinigung, Wartung, Emissionmessungen und eventuelle Überwachungen der Anlage.

Abrechnungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum der Heizkostenabrechnung die der Vermieter zusammenstellt, darf maximal ein Jahr lang sein. Der Abrechnungszeitraum muss nicht zwingendermaßen mit dem laufenden Kalenderjahr (01.01-31.12) übereinstimmen. Wenn der Mieter z.B. am 1.April einzieht, kann als Abrechnungszeitraum vom Vermieter auch die Zeit vom 1.April des laufenden Jahres, bis zum 31.März des Folgejahres gewählt werden. Hierbei sei gesagt, das eben dieses Wahlrecht zum Abrechnungszeitraum vom Vermieter festgelegt werden darf, wenn nicht vorher von beiden Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

Abrechnungsfrist

Die Rechnung muss dem Mieter
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